Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

Paragraph 49,
  1. Absatz eins,Zu Unrecht erbrachte Geldleistungen sowie der Aufwand für zu Unrecht erbrachte Sachleistungen sind von der Versicherungsanstalt zurückzufordern, wenn der Empfänger die Gewährung der Leistung durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 15,) herbeigeführt hat oder wenn der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
  2. Absatz 2,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
    1. Litera a
      besteht nicht, wenn die Versicherungsanstalt zum Zeitpunkt, in dem sie erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
    2. Litera b
      verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsanstalt bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.
  3. Absatz 3,Die Versicherungsanstalt kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers,
    1. Ziffer eins
      auf die Rückforderung nach Absatz eins, verzichten;
    2. Ziffer 2
      die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.
  4. Absatz 4,Zur Eintreibung der Forderungen der Versicherungsanstalt auf Grund der Rückforderungsbescheide wird der Versicherungsanstalt die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950).
  5. Absatz 5,Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins, besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit sie eine der im Paragraph 50, Absatz eins, bezeichneten Leistungen bezogen haben.

Anmerkung

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 wiederverlautbart als Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095519

Alte Dokumentnummer

N6196749089L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P49/NOR12095519

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