(5)Absatz 5,Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den §§ 258, 259, 261, 261a, 261b, 261c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach den Paragraphen 258, 259, 261, 261 a, 261 b, 261 c und 263 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind von der Versicherungsanstalt dem/der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
aus den Jahren 2020 bis 2022
bis längstens 31. Dezember 2023,
aus dem Jahr 2023
bis längstens 31. Dezember 2024,
aus dem Jahr 2024
bis längstens 31. Dezember 2025
bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.