Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 258

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 258

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 260 Abs. 4

Text

COVID-19-Risiko-Attest

Paragraph 258,
  1. Absatz eins,Der Dachverband hat einen Dienstnehmer, eine geringfügig beschäftigte Person oder einen Lehrling (im Folgenden: betroffene Person) über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Für die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe gilt Paragraph 735, Absatz eins, ASVG.
  2. Absatz 2,Der die betroffene Person behandelnde Arzt hat nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins, die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest). Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe nach Absatz eins und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist auch unabhängig davon zulässig, dass die betroffene Person ein Informationsschreiben durch den Dachverband nach Absatz eins, erhalten hat.
  3. Absatz 2 a,Die Versicherungsanstalt hat jedem behandelnden Arzt für die Ausstellung des COVID-19-Risiko-Attests nach Absatz 2, ein pauschales Honorar in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. Zuzahlungen der betroffenen Person sind unzulässig. Hat die betroffene Person allerdings mehr als einen Arzt aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den 50,00 € übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der betroffenen Person zurückzufordern. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem COVID-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
  4. Absatz 3,Legt eine betroffene Person ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, so hat sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person kann ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
    2. Ziffer 2
      die Bedingungen für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
    Die Freistellung kann bis längstens 31. Mai 2020 dauern. Dauert die COVID-19 Krisensituation über den 31. Mai 2020 hinaus an, so hat die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung den Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Eine Kündigung, die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Anmerkung eins, )
  5. Absatz 4,Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer, die geringfügig beschäftigte Person bzw. den Lehrling zu leistenden Entgelts, der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, unabhängig davon, von welcher Stelle diese eingehoben wurden bzw. an welche Stelle diese abzuführen sind. Von diesem Erstattungsanspruch sind politische Parteien und sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen, ausgeschlossen. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Versicherungsanstalt einzubringen. Der Bund hat der Versicherungsanstalt die daraus resultierenden Aufwendungen aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen.
  6. Absatz 5,Die Absatz eins bis 4 finden keine Anwendung auf Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden sowie auf Bedienstete, auf deren Dienstverhältnis Paragraph 29 p, VBG oder Paragraph 12 k, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, anzuwenden ist.
  7. Absatz 6,Mit der Vollziehung dieser Bestimmung ist in Bezug auf Absatz 3, die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Übrigen der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alleine betraut. Der Dachverband und die Versicherungsanstalt sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen dieser obersten Organe tätig.

(____________

Anmerkung eins, : Freistellung verlängert

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2020, bis zum Ablauf des 30.6.2020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2020, bis zum Ablauf des 31.7.2020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2020, bis zum Ablauf des 31.8.2020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2020, bis zum Ablauf des 31.12.2020
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 609 aus 2020, bis zum Ablauf des 31.3.2021)

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40223613

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P258/NOR40223613

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