(2)Absatz 2,Versicherte gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Abs. 1) als Beitrag zu leisten.Versicherte gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12 und 14 Litera b, haben zusätzlich 0,8 % der Beitragsgrundlage (Absatz eins,) als Beitrag zu leisten.