Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Von der Krankenversicherung sind – unbeschadet Absatz 2, – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Personen, die auf Grund der Vorschriften
      1. Litera a
        der Paragraphen 472 und 473 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen oder
      2. Litera b
        der Paragraphen 479 a bis 479 e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in der Krankenversicherung pflichtversichert sind;
    2. Ziffer 2
      Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, 12, oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
      Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
      Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
      O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
      Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
      Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
      Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
      Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten der Landeshauptstadt Salzburg,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
      Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt Bregenz,
      Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,)
    1. Ziffer 4
      die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie die Mitglieder des Beirates gemäß den Paragraphen 149 a, ff.;
    2. Ziffer 5
      die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14 a, 16, 17, 21 und 22 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
    3. Ziffer 6
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen Sachwalter im Sinne des Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes;
    4. Ziffer 7
      die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes;
    5. Ziffer 8
      die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leisten.
  2. Absatz 2,Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht berührt. Ebenso werden durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c, nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.

Schlagworte

BGBl. Nr. 679/1986

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40071319

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P2/NOR40071319

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