Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 158
Inkrafttretensdatum
01.05.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen
§ 158.Paragraph 158,
Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes VII des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass für die Genehmigung der Satzung und jede ihrer Änderungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat. Hinsichtlich der Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter gelten die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben des Achten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass für die Genehmigung der Satzung und jede ihrer Änderungen die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig ist, die das Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz herzustellen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40043431