Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Verfahren
§ 129.Paragraph 129,
Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter – ausgenommen eine Leistung nach § 88 Z. 1 lit. b – jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich Bediensteter – ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 88, Ziffer eins, Litera b, – jedenfalls ein Bescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095616
Alte Dokumentnummer
N6196749186L