(1)Absatz eins,Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (§ 105 Abs. 2 Z 1 bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; § 105 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.Wurde der Tod des Versicherten durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht, so gebührt seinen Kindern (Paragraph 105, Absatz 2, Ziffer eins bis 4), die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Waisenrente; Paragraph 105, Absatz 3, ist entsprechend anzuwenden.