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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 108

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 414/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 108,
  1. Absatz eins,Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und beträgt die durch diese neuerliche Schädigung allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 vH, so ist die Entschädigung aus diesen mehreren Versicherungsfällen nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 20 vH (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, 50 vH) erreicht. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit sind auch zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
    2. Litera b
      eine anerkannte Schädigung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, bzw. dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
    3. Litera c
      eine anerkannte Schädigung nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,,
    4. Litera d
      ein Unfall bzw. eine Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969,,
    5. Litera e
      Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, Entschädigung zu leisten ist,
    6. Litera f
      Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind.
  2. Absatz 2,Spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des neuerlichen Versicherungsfalles an ist die Rente nach dem Grad der durch alle Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, daß die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  3. Absatz 3,Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren.
  4. Absatz 4,Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Absatz 3, zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt Paragraph 184, Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.
  5. Absatz 5,Solange die Gesamtrente nach Absatz 2, nicht festgestellt ist, gebührt dem Versehrten unter den Voraussetzungen des Absatz eins, eine Rente entsprechend dem Grade der durch die neuerliche Schädigung allein verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit; dies gilt auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Dienstunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der in Absatz eins, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 152/1957

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095594

Alte Dokumentnummer

N6196749164L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P108/NOR12095594

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