Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 7

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Verfahren

Paragraph 7,

Der Rechtsträger hat das Organ, gegen das er den Ersatzanspruch geltend machen will, zunächst zur Anerkennung des Anspruches schriftlich aufzufordern. Steht das Organ zum Rechtsträger in einem Verrechnungsverhältnis, so kann mit dieser Aufforderung eine Aufrechnungserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbunden werden. Kommt dem Rechtsträger binnen drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zur Anerkennung des Ersatzanspruches an das Organ eine Erklärung über sein Begehren nicht zu, wird der Ersatz innerhalb dieser Frist ganz oder zum Teil verweigert oder wird der Aufrechnungserklärung fristgerecht (Paragraph 6, Absatz eins,) widersprochen, so kann der Rechtsträger den Ersatzanspruch durch Klage gegen das Organ geltend machen. Enthält die fristgerecht abgegebene Erklärung des haftpflichtigen Organs lediglich den Widerspruch gegen die Aufrechnungserklärung, so kann der Ersatzanspruch frühestens nach Ablauf von drei Monaten ab Zustellung der Aufforderung zur Anerkennung gerichtlich geltend gemacht werden.

Anmerkung

vgl. jedoch die Verzichtsmöglichkeit des Bundes nach § 74 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006800

Alte Dokumentnummer

N1196717216S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P7/NOR12006800

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