Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Organhaftpflichtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1968
Außerkrafttretensdatum
28.12.1984
Abkürzung
OrgHG
Index
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem minderen Grad des Versehens, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände ganz erlassen.
(2)Absatz 2,Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, sinngemäß anzuwenden.Auf die Ausübung der dem Gericht nach Absatz eins, eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Mäßigungsrecht
Im RIS seit
16.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40260972