Bundesrecht konsolidiert

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Organhaftpflichtgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 181/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1968

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

OrgHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Haftpflicht

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Personen, die als Organe des Bundes, eines Landes, eines Bezirkes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, eines Trägers der Sozialversicherung oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts – im folgenden Rechtsträger genannt – handeln, haften, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den sie dem Rechtsträger, als dessen Organ sie gehandelt haben, in Vollziehung der Gesetze durch ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten unmittelbar zugefügt haben (Artikel 23 Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Hoheitsverwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000442

Dokumentnummer

NOR12006794

Alte Dokumentnummer

N1196717210S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/181/P1/NOR12006794

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