Die VERTRAGSPARTEIEN –
In der Erkenntnis, daß die unverzügliche Beilegung von Situationen, in denen eine Vertragspartei der Auffassung ist, daß Zugeständnisse oder sonstige Vorteile, die sich mittelbar oder unmittelbar auf Grund des Allgemeinen Abkommens für sie ergeben, durch Maßnahmen einer anderen Vertragspartei geschmälert werden, für die wirkungsvolle Anwendung des Allgemeinen Abkommens und für die Aufrechterhaltung eines angemessenen Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen aller Vertragsparteien unerläßlich ist,
In der weiteren Erkenntnis, dass das Bestehen einer solchen Situation geeignet ist, dem Handel und der wirtschaftlichen Entwicklung der weniger entwickelten Vertragsparteien schweren Schaden zuzufügen, und
In der Bekräftigung ihrer Entschlossenheit, die Lösung solcher Situationen unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Schutzes sowohl des gegenwärtigen als auch des potentiellen, durch solche Maßnahmen betroffenen Handels der weniger entwickelten Vertragsparteien zu erleichtern —
Beschließen wie folgt :