Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalberichtigungsgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalberichtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1967

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.06.1967

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Die Bestimmungen der Satzung (des Gesellschaftsvertrages) sind entsprechend anzupassen.
  2. Absatz 2,Der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung der Gesellschaft, dem Nennbetrag oder Wert ihrer Anteile oder ihres Nennkapitals oder in sonstiger Weise von den bisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, wird durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt. Das gleiche gilt für Nebenverpflichtungen der Aktionäre (Paragraph 50, Aktiengesetz 1965).
  3. Absatz 3,Bedingtes Kapital (Paragraphen 159, ff. Aktiengesetz 1965) erhöht sich im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital. Ist das bedingte Kapital zum Zweck der Gewährung von Umtauschrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen beschlossen worden, so ist zur Deckung des Unterschieds zwischen dem Ausgabebetrag der Schuldverschreibungen und dem höheren Gesamtnennbetrag der für sie zu gewährenden Bezugsaktien eine Sonderrücklage zu bilden, soweit nicht Zuzahlungen der Umtauschberechtigten vereinbart sind.
  4. Absatz 4,Anteile, auf die die Einlagen nicht in voller Höhe geleistet sind, gelten für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln im Verhältnis der Anteile zueinander als voll eingezahlt; der Anspruch der Gesellschaft auf die ausstehenden Einlagen bleibt unberührt. Die auf diese Aktien entfallenden Teile der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind mit diesen Aktien bis zu ihrer vollen Einzahlung verbunden; dies ist durch Aufstempelung auf den Aktien auszudrücken. Die auf eine Aktie entfallende Erhöhung hat mindestens 100 S oder ein Vielfaches von 100 S zu betragen. Zusätzliche Aktien müssen im Nennbetrag von 100 S oder 500 S auch dann ausgegeben werden, wenn das Grundkapital im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht in solche Aktien zerlegt war. Die zusätzlichen Aktien sind erst nach Volleinzahlung der alten Aktien auszugeben.
  5. Absatz 5,Eigene Aktien nehmen an der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln teil.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10002092

Dokumentnummer

NOR12027745

Alte Dokumentnummer

N2196718327R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/171/P5/NOR12027745

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