(3)Absatz 3,Nach Eintragung des Beschlusses (§ 3 Abs. 3) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten verkaufen kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern anzudrohen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Androhung kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung des § 179 Abs. 3 des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten verkaufen.Nach Eintragung des Beschlusses (Paragraph 3, Absatz 3,) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten verkaufen kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern anzudrohen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Androhung kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 179, Absatz 3, des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten verkaufen.