Bundesrecht konsolidiert

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Kapitalberichtigungsgesetz § 4

Kurztitel

Kapitalberichtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Aktiengesellschaften mit Nennbetragsaktien können die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nur durch Ausgabe zusätzlicher Aktien ausführen, soweit sich aus Paragraph 5, Absatz 4, nichts anderes ergibt. Zusätzliche Aktien dürfen erst nach der Eintragung einer solchen Kapitalerhöhung (Paragraph 3, Absatz 3,) ausgegeben werden. Aktiengesellschaften mit Stückaktien können ihr Grundkapital auch ohne Ausgabe neuer Aktien erhöhen; der Beschluß über die Kapitalerhöhung muß die Art der Erhöhung angeben. Paragraph 149, Absatz eins, dritter Satz AktG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Bei Nennbetragsaktien ist der Nennbetrag der zusätzlichen Aktien so festzusetzen, daß zusätzliche Aktien auf die niedrigst mögliche Zahl alter Aktien entfallen. Soweit Aktionäre einer Zusammenlegung von zusätzlichen Aktien auf solche mit höheren, gesetzlich zulässigen Nennbeträgen schriftlich zustimmen, können solche Aktien ausgegeben werden.
  3. Absatz 3,Nach Eintragung des Beschlusses (Paragraph 3, Absatz 3,) hat der Vorstand, wenn die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien durchgeführt wird, unverzüglich die Aktionäre aufzufordern, die zusätzlichen Aktien abzuholen. Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und hat anzugeben, um welchen Betrag das Grundkapital erhöht worden ist, in welchem Verhältnis auf die alten Aktien zusätzliche Aktien entfallen und daß die Gesellschaft Aktien, die nicht innerhalb eines Jahres seit der Veröffentlichung der Aufforderung abgeholt werden, nach dreimaliger Androhung für Rechnung der Beteiligten verkaufen kann. Nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien dreimal in Abständen von mindestens einem Monat in den Bekanntmachungsblättern anzudrohen. Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Androhung kann im übrigen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 179, Absatz 3, des Aktiengesetzes 1965 die Gesellschaft die nicht abgeholten Aktien für Rechnung der Beteiligten verkaufen.

Anmerkung

EG: Art. 10, BGBl. I Nr. 53/2011

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002092

Dokumentnummer

NOR40130211

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/171/P4/NOR40130211

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