(5)Absatz 5Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer Aktiengesellschaft beantragt, so hat der Vorstand einen Bericht aufzustellen und der Hauptversammlung vorzulegen, in dem die Vorschläge für diese Kapitalerhöhung zu machen und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Vorschläge maßgebend sind. Auf den Bericht ist im übrigen § 243 HGB sinngemäß anzuwenden. Dieser Bericht ist durch den oder die zur Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 2) bestellten Abschlußprüfer gesondert zu prüfen; die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Vorschlag für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorzulegen. Werden in dieser Gegenvorschläge gemacht, so hat (haben) der (die) Abschlußprüfer über sie vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung zu berichten; wird dieser Bericht mündlich erstattet, so ist er in der Niederschrift über die Hauptversammlung (§ 111 Aktiengesetz 1965) anzuführen.Wird eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln einer Aktiengesellschaft beantragt, so hat der Vorstand einen Bericht aufzustellen und der Hauptversammlung vorzulegen, in dem die Vorschläge für diese Kapitalerhöhung zu machen und die wesentlichen Umstände darzulegen sind, die für die Vorschläge maßgebend sind. Auf den Bericht ist im übrigen Paragraph 243, HGB sinngemäß anzuwenden. Dieser Bericht ist durch den oder die zur Prüfung des Jahresabschlusses (Absatz 2,) bestellten Abschlußprüfer gesondert zu prüfen; die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob der Vorschlag für die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand, dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung vorzulegen. Werden in dieser Gegenvorschläge gemacht, so hat (haben) der (die) Abschlußprüfer über sie vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung zu berichten; wird dieser Bericht mündlich erstattet, so ist er in der Niederschrift über die Hauptversammlung (Paragraph 111, Aktiengesetz 1965) anzuführen.