§ 25a. (1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 1 Abs. 4 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Abs. 2 zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 9 Abs. 6 letzter Satz zu führen sind.Paragraph 25 a, (1) Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Absatz 2, zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz zu führen sind.
(2)Absatz 2,Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß § 12 Abs. 3 nachzuweisen.Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 21 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 21, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
(4)Absatz 4,Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß § 21 mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. § 25 gilt sinngemäß.Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß Paragraph 21, mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. Paragraph 25, gilt sinngemäß.