Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätsklassengesetz § 25a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Qualitätsklassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 161/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 904/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25a

Inkrafttretensdatum

29.12.1993

Außerkrafttretensdatum

08.08.1995

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 25 a, (1) Für Erzeugnisse, die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, daß die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die "Agrarmarkt Austria" zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) gemäß Absatz 2, zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, letzter Satz zu führen sind.

  1. Absatz 2,Die Agrarmarkt Austria hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung und die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste festzulegen. Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben die fachliche Befähigung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Der Verfügungsberechtigte kann die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß Paragraph 21, verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
  3. Absatz 4,Die Tätigkeit der Klassifizierer ist durch Kontrollorgane gemäß Paragraph 21, mindestens zweimal vierteljährlich ohne Vorankündigung zu überprüfen. Paragraph 25, gilt sinngemäß.

Gesetzesnummer

10010323

Dokumentnummer

NOR12131131

Alte Dokumentnummer

N8196729101L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/161/P25a/NOR12131131

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