(3)Absatz 3,Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:
die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;
die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach Paragraph 5, des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;die Verständigung von einer Ausschreibung nach Paragraph 23, AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der Litera g, erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
in jedem Kalenderjahr einmal das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes.
die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;
die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;
die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;
welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;
der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.der Zeitpunkt der Information im Sinne des Paragraph 79 g, Absatz 3, Ziffer 2, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach Paragraph 79 g, Absatz 6, BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach Paragraph 79 g, Absatz 7, BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.
Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der lit. a sowie in den Fällen der lit. b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.Die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen; in den übrigen Fällen der Litera a, sowie in den Fällen der Litera b und e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen. Im Fall der Litera l, hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.