Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41d
Inkrafttretensdatum
11.07.1991
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Verfahren in Begutachtungsangelegenheiten
§ 41d.Paragraph 41 d,
Die Kommission kann in den Fällen, in denen sie als Gutachter im Sinne des § 10 Abs. 7 tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuß einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden. Die Kommission kann in den Fällen, in denen sie als Gutachter im Sinne des Paragraph 10, Absatz 7, tätig wird, zur Ermittlung des dem Gutachten zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuß einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
Schlagworte
Personalvertretungs-Aufsichtskommission
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR12105648
Alte Dokumentnummer
N6199116375J