Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

30.04.1989

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Finanzielle Bestimmungen

Paragraph 29, (1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20.000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verw.Gr. (Entl.Gr.) D (d) oder erforderlichenfalls C (c) zur Verfügung zu stellen.

  1. Absatz 2,Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
    1. Litera a
      der vom Dienst freigestellten Personalvertreter sowie der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
    2. Litera b
      der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
    3. Litera c
      der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefaßter Dienststellen (Paragraph 4,) oder der Vertreter dieser Obmänner sowie der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuß beschlossen wurden;
    4. Litera d
      der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
    5. Litera e
      der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
    6. Litera f
      der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlußfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
  2. Absatz 3,Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Absatz eins, hat der Leiter der Dienststelle, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist, unter Anwendung der Vorschriften des AVG 1950 zu entscheiden.
  3. Absatz 4,Auf die Zuerkennung der gemäß Absatz 2, zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Fachausschuß, Zentralausschuß, Dienststellenwahlausschuß, Fachwahlausschuß, Zentralwahlausschuß, Obmann

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12103054

Alte Dokumentnummer

N61987193480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P29/NOR12103054

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