Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 16

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

23.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Wahlausschüsse

Paragraph 16,
  1. Absatz einsVor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
  2. Absatz 2Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jede Wählergruppe ist eine den Mitgliedern entsprechende Anzahl an Ersatzmitgliedern zu bestellen. Im Verhinderungsfall eines Mitglieds ist dieses durch ein Ersatzmitglied zu vertreten, das der gleichen Wählergruppe angehört.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
  5. Absatz 5Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  6. Absatz 6Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses stattzufinden hat.
  7. Absatz 7Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Absatz eins bis 6 neben dem Dienststellenwahlausschuss auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. Paragraph 23, Absatz 3, ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.

Schlagworte

Fachausschuss, Zentralausschuss

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR40263109

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P16/NOR40263109

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