(1)Absatz eins,Aufgabe des Fachausschusses ist es,
in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;in Angelegenheiten im Sinne des Paragraph 9,, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 6 a, mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);den Fachwahlausschuss zu bestellen (Paragraph 17, Absatz 2,);
in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.in den Fällen der Paragraphen 27 und 28 mitzuwirken.
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 7 Z 8, BGBl. I Nr. 58/2019)(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Artikel 7, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,)(2) Im Falle des Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 10, anzuwenden.