Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 160/1962) ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten: Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1962,) ratifiziert beziehungsweise sind diesen beigetreten:
Staaten: Zeitpunkt des Inkrafttretens:
Algerien 7. Juli 1962
Somalia 12. Jänner 1963
Malaiischer Bund 24. Feber 1963
Irland 27. März 1963
Saudi-Arabien 18. November 1963
Trinidad und Tobago 24. März 1964
Nepal 7. August 1964
Kanada 14. November 1965
Mali 24. November 1965
Island 10. Feber 1966
Honduras 30. Juni 1966
Cypern 8. August 1966
Süd-Korea 16. August 1966
Kenia 20. März 1967
Sambia 19. April 1967
Korea hat zu Art. 118 Abs. 1 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen und zu Art. 68 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte erklärt: Korea hat zu Artikel 118, Absatz eins, des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen und zu Artikel 68, Absatz 2, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten folgende Vorbehalte erklärt:
Nach Ansicht der Republik Korea bedeuten die Bestimmungen des Art. 118 Abs. 1 keine Verpflichtung eines Staates, der Kriegsgefangene in seinem Gewahrsam hält, diese gegen ihren offen und frei geäußerten Willen zwangsweise heimzuschaffen. Nach Ansicht der Republik Korea bedeuten die Bestimmungen des Artikel 118, Absatz eins, keine Verpflichtung eines Staates, der Kriegsgefangene in seinem Gewahrsam hält, diese gegen ihren offen und frei geäußerten Willen zwangsweise heimzuschaffen.
Die Republik Korea behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Art. 68 Abs. 2 ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, da die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht. Die Republik Korea behält sich das Recht vor, die Todesstrafe gemäß den Bestimmungen des Artikel 68, Absatz 2, ohne Rücksicht auf die Frage anzuwenden, ob die Verbrechen, die dort angeführt sind, gemäß dem Gesetz des besetzten Gebietes zu der Zeit, da die Besetzung beginnt, mit dem Tod bestraft werden oder nicht.
Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es seinen anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt zum Art. 68 Abs. 2 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht. Kanada hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde die Erklärung abgegeben, daß es seinen anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt zum Artikel 68, Absatz 2, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten zurückzieht.
Folgende Staaten haben erklärt, sich an die Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges gebunden zu erachten, deren Geltung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieser Staaten ausgedehnt worden war:
Gabon, Gambia, Jamaika, Kamerun, Madagaskar, Mauretanien, Senegal, Sierra Leone, Tanganjika und die Zentralafrikanische Republik.
Gambia hat anläßlich der Hinterlegung seiner vorangeführten Kontinuitätserklärung am 20. Oktober 1966 notifiziert, daß es den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geltend gemachten Vorbehalt (BGBl. Nr. 115/1958) nicht beizubehalten wünsche. Gambia hat anläßlich der Hinterlegung seiner vorangeführten Kontinuitätserklärung am 20. Oktober 1966 notifiziert, daß es den vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geltend gemachten Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1958,) nicht beizubehalten wünsche.