Bundesrecht konsolidiert

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Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll Art. 41

Kurztitel

Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 66/1966

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

28.05.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 41

  1. Absatz eins,Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
  2. Absatz 2,Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten.
  3. Absatz 3,Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.

Schlagworte

Privileg

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10000418

Dokumentnummer

NOR12006644

Alte Dokumentnummer

N1196613297R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/66/A41/NOR12006644

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