Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen samt Fakultativprotokoll
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 41
Inkrafttretensdatum
28.05.1966
Außerkrafttretensdatum
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 41
(1)Absatz eins,Alle Personen, die Vorrechte und Immunitäten genießen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen.
(2)Absatz 2,Alle Amtsgeschäfte mit dem Empfangsstaat, mit deren Wahrnehmung der Entsendestaat die Mission beauftragt, sind mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder dem anderen in gegenseitigem Einvernehmen bestimmten Ministerium des Empfangsstaats zu führen oder über diese zu leiten.
(3)Absatz 3,Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.
Schlagworte
Privileg
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015
Gesetzesnummer
10000418
Dokumentnummer
NOR12006644
Alte Dokumentnummer
N1196613297R