Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) Art. 10

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1966

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

30.04.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen anderer Abkommen, denen die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien angehören oder angehören werden und die ebenfalls die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen oder öffentlichen Urkunden regeln.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen ist nur auf Exekutionstitel anzuwenden, die nach seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027572

Alte Dokumentnummer

N2196624956S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/37/A10/NOR12027572

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