Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande) Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Niederlande)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 37/1966

Typ

Vertrag – Niederlande

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.04.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist auf die von den ordentlichen Gerichten der Hohen Vertragschließenden Teile in vermögensrechtlichen Angelegenheiten gefällten Entscheidungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Anwendung des Abkommens sind die österreichischen Arbeitsgerichte den ordentlichen Gerichten gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Unter „vermögensrechtliche Angelegenheiten“ sind für die Anwendung des Abkommens auch gesetzliche Unterhaltsansprüche zu verstehen.
  4. Absatz 4,Unter „Entscheidungen“ sind für die Anwendung des Abkommens zu verstehen: alle Entscheidungen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung (insbesondere vonnissen, beslissingen in kort geding, beschikkingen, arresten, dwangbevelen, Urteile, Zahlungsbefehle, Zahlungsaufträge, Beschlüsse), welche in Angelegenheiten der streitigen oder der außerstreitigen Gerichtsbarkeit ergangen sind; ausgenommen sind jedoch:
    1. Litera a
      Entscheidungen im Konkursverfahren, im Ausgleichsverfahren und im Verfahren des Zahlungsaufschubes;
    2. Litera b
      einstweilige Verfügungen;
    3. Litera c
      Entscheidungen der Strafgerichte über zivilrechtliche oder handelsrechtliche Ansprüche;
    4. Litera d
      Entscheidungen niederländischer Gerichte, soweit darin ein Schuldner zur Zahlung eines Geldbetrages an den Gläubiger für den Fall verurteilt worden ist, daß der Schuldner seiner Verpflichtung zu einer Handlung oder Unterlassung nicht nachkommt (dwangsom), es sei denn, daß der verwirkte Geldbetrag durch eine weitere Entscheidung eines niederländischen Gerichtes festgesetzt ist.

Anmerkung

Entscheidungen über gesetzliche Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn die Entscheidung über Fragen des Familienrechts oder der Abstammung, auf denen sie fußen, im anderen Staat nicht anerkannt werden. Allerdings kommt der Versagungsgrund des Art. 2 Abs. 1 lit. d in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002083

Dokumentnummer

NOR12027563

Alte Dokumentnummer

N2196624947S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/37/A1/NOR12027563

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