Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 § 49

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1988

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

Besonderer Pensionsbetrag

Paragraph 49, (1) Soweit die Österreichischen Bundesbahnen für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalten, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte,so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

  1. Absatz 2,Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,
    1. Litera a
      soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera g, handelt,
    2. Litera b
      soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht (Paragraph 46, Absatz 2, Litera d,) oder die Zeit eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, angerechnet worden ist.
    3. Litera c
      soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, zu den Österreichischen Bundesbahnen oder zu deren Betriebsvorgängern besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,
    4. Litera d
      soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen den Österreichischen Bundesbahnen abgetreten worden sind.
  2. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen. Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten 9,5 vH der Bemessungsgrundlage. Für die Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet worden sind, daß der Beamte durch Tod oder infolge Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz auf 4,75.
  3. Absatz 4,Der besondere Pensionsbeitrag ist nach Anrechnung der betreffenden Ruhegenußvordienstzeiten durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablösung oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als sechzig Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.
  4. Absatz 5,Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
  5. Absatz 6,Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsbezüge, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbezüge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse am Sterbetag oder im Zeitpunkt des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.
  6. Absatz 7,Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages.
  7. Absatz 8,Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 5, gelten sinngemäß.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985
Art. II, BGBl. Nr. 294/1988

Schlagworte

Zivildienst, Zivildienstpflicht, BGBl. Nr. 221/1979

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095264

Alte Dokumentnummer

N6196612603R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/313/P49/NOR12095264

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