(9)Absatz 9,Ob und inwieweit auf andere als in den Abs. 1 bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.Ob und inwieweit auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch Art I Z 3 BG, BGBl. Nr. 407/1985)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,)