Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 § 1

Kurztitel

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 407/1985

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BB-PO 1966

Index

65/02 Besonderes Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Pensionsordnung regelt die Pensionsansprüche der Bundesbahnbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
  2. Absatz 2,Bundesbahnbeamte im Sinn dieser Pensionsordnung – im folgenden kurz „Beamte“ genannt – sind die im Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, Bundesgesetzblatt Nr. 170, angeführten Personen.
  3. Absatz 3,Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte, die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen Beamten.
  4. Absatz 4,Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist.
  5. Absatz 5,Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  6. Absatz 6,Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
  7. Absatz 7,Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  8. Absatz 8,Diese Pensionsordnung ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmungen des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige.
  9. Absatz 9,Ob und inwieweit auf andere als in den Absatz eins bis 8 genannte Bedienstete, auf ihre Hinterbliebenen und Angehörigen die Bestimmungen dieser Pensionsordnung anzuwenden sind, wird jeweils im Dienstvertrag bestimmt.

    Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 407 aus 1985,)

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 407/1985

Schlagworte

BGBl. Nr. 170/1963

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

10008211

Dokumentnummer

NOR12095215

Alte Dokumentnummer

N6196612554R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/313/P1/NOR12095215

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