Bundesrecht konsolidiert

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Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte § 3

Kurztitel

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1966

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.03.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, in seiner Vertretung der Vizepräsident dieses Amtes.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes hat die Statistische Zentralkommission zur ordentlichen Jahresversammlung und zu außerordentlichen Tagungen einzuberufen.
  3. Absatz 3,Zu allen Tagungen der Kommission sind sowohl die ordentlichen als auch die außerordentlichen Mitglieder einzuladen. Die Einladungen haben mindestens acht Tage vor Zusammentritt der Kommission unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Für einen Empfangsnachweis ist zu sorgen.
  4. Absatz 4,Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten, das sind die bei den Ämtern und Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten, für die zu behandelnden Beratungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende kann auch Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen beiziehen.
  5. Absatz 5,Die ordentliche Jahresversammlung hat innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Kalenderjahres stattzufinden. Außerordentliche Tagungen hat der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes anzuberaumen, sooft dies nach seinem Ermessen erforderlich ist, oder binnen drei Monaten, wenn es ein ordentliches Mitglied der Statistischen Zentralkommission verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

10005293

Dokumentnummer

NOR12059000

Alte Dokumentnummer

N4196616659S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/31/P3/NOR12059000

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