(4)Absatz 4,Jedes ordentliche Mitglied der Statistischen Zentralkommission kann zu den Sitzungen Fachreferenten, das sind die bei den Ämtern und Dienststellen mit der Materie befaßten Bediensteten, für die zu behandelnden Beratungsgegenstände beiziehen. Der Vorsitzende kann auch Personen, die der Kommission nicht als Mitglieder angehören und nicht als Fachreferenten an der Sitzung teilnehmen, als Sachverständige zwecks Abgabe eines Gutachtens zu den Beratungen beiziehen.