Bundesrecht konsolidiert

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Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte § 1

Kurztitel

Statistik - Zentralkommission und Fachbeiräte

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 31/1966

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.03.1966

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Statistische Zentralkommission besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Ordentliche Mitglieder der Kommission sind je ein Vertreter:
    1. Ziffer eins
      jedes Bundesministeriums und des Rechnungshofes,
    2. Ziffer 2
      jedes Amtes der Landesregierung,
    3. Ziffer 3
      der Oesterreichischen Nationalbank,
    4. Ziffer 4
      der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    5. Ziffer 5
      der Landwirtschaftskammern,
    6. Ziffer 6
      des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    7. Ziffer 7
      der Landarbeiterkammern,
    8. Ziffer 8
      des Österreichischen Städtebundes,
    9. Ziffer 9
      des Österreichischen Gemeindebundes.
  3. Absatz 3,Als außerordentliche Mitglieder sind in die Kommission Personen zu berufen, von denen kraft ihrer Stellung im wissenschaftlichen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben eine besondere Förderung der Arbeiten der Zentralkommission erwartet werden kann. Ihre Zahl soll 20 nicht überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2014

Gesetzesnummer

10005293

Dokumentnummer

NOR12058990

Alte Dokumentnummer

N4196616648S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/31/P1/NOR12058990

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