Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „Schweiz“ bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die in der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN stehenden Handelsverhandlungen eine aktive und positive Rolle gespielt hat und weiterhin spielt,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den in der Resolution der GATT-Ministertagung vom 21. Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen hat, der besagt, „daß, im Hinblick auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel, die Handelsverhandlungen annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen werden“ und daß die Schweiz auch die in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes angenommen hat,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen nicht zu solchen Übereinkommen führen sollten, wie sie von den Ministern in ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 ins Auge gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge für „annehmbare Bedingungen für den Zugang . . . für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ trifft, wie dies in der Ministerresolution vom 21. Mai 1963 niedergelegt ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Vertragsparteien geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen der Importe dieser Erzeugnisse beweist,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN genommen hat, DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen: