Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 8
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
19/02 Staatsgrenzen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 8
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.
Schlagworte
Instandhaltung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10000423
Dokumentnummer
NOR12006695
Alte Dokumentnummer
N1196614984A