Bundesrecht konsolidiert

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Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien) Art. 8

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich - Jugoslawien (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 229/1966

Typ

Vertrag – Slowenien

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

19/02 Staatsgrenzen

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

ABSCHNITT römisch drei
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 8

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, daß ihr Verlauf stets deutlich sichtbar und gesichert bleibt. Sie verpflichten sich weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten und erforderlichenfalls zu erneuern.

Schlagworte

Instandhaltung

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016

Gesetzesnummer

10000423

Dokumentnummer

NOR12006695

Alte Dokumentnummer

N1196614984A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/229/A8/NOR12006695

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