(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 247/1979)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1979,)
Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.
Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Österreich
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.
Deutsche Demokratische Republik
Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Art. 9 Buchstabe a und in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Art. 19 vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Artikel 9, Buchstabe a und in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Artikel 19, vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.
Jugoslawien
Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.
Polen
Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Art. 9 Buchstabe b und in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalte erklärt.Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Artikel 9, Buchstabe b und in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalte erklärt.
Rumänien
Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Art. 15 vorgesehenen Vorbehalt erklärt.Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalt erklärt.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.
Ungarn
Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Art. 9 Buchstaben a und b sowie in Art. 15 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Artikel 9, Buchstaben a und b sowie in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.