Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen § 0

Kurztitel

Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1966

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.09.1966

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

15.03.1960

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Titel

ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINHEITLICHUNG EINZELNER REGELN ÜBER DEN ZUSAMMENSTOSS VON BINNENSCHIFFEN
StF: BGBl. Nr. 204/1966 (NR: GP IX RV 725 AB 741 S. 102. BR: S. 191.)

Änderung

BGBl. Nr. 553/1973 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 247/1979 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Deutsch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

*Deutschland/BRD 553/1973 *Deutschland/DDR 247/1979 *Frankreich 204/1966 *Jugoslawien 204/1966 *Niederlande 204/1966 *Polen 553/1973 *Rumänien 553/1973 *Schweiz 553/1973 *UdSSR 204/1966 *Ungarn 553/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das Übereinkommen zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen vom 15. März 1960, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1979,)

Das vorliegende Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 11 Absatz 1 am 13. September 1966 in Kraft.

Bisher haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zu dem Übereinkommen hinterlegt: Frankreich, Jugoslawien, Niederlande (für das Königreich in Europa und für Surinam), Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

Österreich

Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens hat Österreich gemäß Artikel 19 erklärt, den deutschen Text als für sich verbindlich anzusehen.

Deutsche Demokratische Republik

Anläßlich des Beitrittes hat die Deutsche Demokratische Republik die in Artikel 9, Buchstabe a und in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt sowie die in Artikel 19, vorgesehene Erklärung abgegeben, daß sie den deutschen Text des Übereinkommens als für sich verbindlich betrachtet.

Jugoslawien

Der Beitritt Jugoslawiens erfolgte unter den in Artikel 9 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Vorbehalten.

Polen

Anläßlich des Beitrittes hat Polen die in Artikel 9, Buchstabe b und in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Rumänien

Anläßlich des Beitrittes hat Rumänien den in Artikel 15, vorgesehenen Vorbehalt erklärt.

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Die Beitrittsurkunde der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken enthält die in Artikel 9 Buchstabe b) und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte.

Ungarn

Anläßlich des Beitrittes hat Ungarn die in Artikel 9, Buchstaben a und b sowie in Artikel 15, des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalte erklärt.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. August 1962

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 13.6.1979 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3
Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10011382

Dokumentnummer

NOR11011647

Alte Dokumentnummer

N9196614207T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/204/P0/NOR11011647

Navigation im Suchergebnis