Sind einer mittleren oder höheren Schule eine oder mehrere Volks-, Haupt- oder Sonderschulklassen, Klassen des Polytechnischen Lehrganges, Berufsschulklassen, Kindergarten- oder Sonderkindergartenabteilungen oder Hort- oder Sonderhortabteilungen eingegliedert, so ist jede solche Klasse oder Abteilung als eine halbe Klasse der mittleren beziehungsweise höheren Schule zu zählen, wobei ein Bruchteil auf die nächstfolgende ganze Zahl zu erhöhen ist.