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Schulleiter-Zulagenverordnung § 2

Kurztitel

Schulleiter-Zulagenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 192/1966 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 415/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 werden zugewiesen:

 

mit

der Dienstzulagengruppe

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

1. Pädagogische Akademien, Religionspädagogische Akademien

mehr als 400 Studierenden

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

200 oder weniger Studierenden

 

der Dienstzulagengruppe

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

2. Berufspädagogische Akademien

mit

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

mehr als 100 Studierenden

100 oder weniger Studierenden

3. Akademien für Sozialarbeit

mit

mehr als 300 Studierenden

mehr als 200 Studierenden

mehr als 150 Studierenden

150 oder weniger Studierenden

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

4. Religionspädagogische Institute

für

mehr als

5 000

mehr als

4 000

mehr als

3 000

mehr als

2 000

2 000 oder weniger

 

 

Religionslehrer im Betreuungsbereich des betreffenden Religionspädagogischen Institutes (einschließlich der Absolventen der fachtheologischen und selbständigen religionspädagogischen Studienrichtungen, die am betreffenden Religionspädagogischen Institut in einer der Einführung in das praktische Lehramt gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937, entsprechenden Weise vorbereitet werden).

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

5. Mittlere und höhere Schulen

mit

mehr als 12Klassen

9 bis 12 Klassen

8 Klassen

4 bis 7 Klassen

1 bis 3 Klassen

6. Berufsschulen

mit

mehr als 10

7 bis 10 Klassen

4 bis 6 Klassen

-

1 bis 3 Klassen

7. Als selbständige Schulen geführte Polytechnische Schulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

8. Hauptschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen

1 Klasse

9. Sonderschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

10. Volksschulen

mit

mehr als 4 Klassen

4 Klassen

3 Klassen

2 Klassen oder 1 Klasse geteilt

1 Klasse ungeteilt

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

römisch vier

römisch fünf

11. Bundeskonvikte

mit

mehr als 12 Erziehungs-gruppen

9 bis 12 Erziehungs-gruppen

4 bis 8 Erziehungs-gruppen

1 bis 3 Erziehungs-gruppen

  1. Absatz eins a,Abweichend von Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 werden zugewiesen:

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch eins

römisch zwei

römisch drei

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

mehr als 12 Klassen

10 bis 12 Klassen

8 und 9 Klassen

Berufsschulen

mit

mehr als 25 Klassen

16 bis 25 Klassen

10 bis 15 Klassen

 

 

der Dienstzulagengruppe

 

 

römisch vier

römisch fünf

römisch sechs

Allgemeinbildende Pflichtschulen

mit

4 bis 7 Klassen

2 und 3 Klassen

1 Klasse

Berufsschulen

mit

5 bis 9 Klassen

3 bis 4 Klassen

1 und 2 Klassen

sofern diese Schulen von Leitern der Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 3 oder L 2b 2 geleitet werden.

  1. Absatz 2,An den Berufspädagogischen Akademien erhöhen sich die im Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zahlen der Studierenden für jeden zusätzlich zu einem Abteilungsvorstand hinzukommenden Abteilungsvorstand um 50, in der Dienstzulagengruppe römisch eins höchstens auf 400, in der Dienstzulagengruppe römisch zwei höchstens auf 300 und in den Dienstzulagengruppen römisch drei und römisch vier höchstens auf 200 Studierende.
  2. Absatz 3,Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 die Pädagogischen Institute und deren Abteilungen den Dienstzulagengruppen wie folgt zugewiesen:

 

Leiter

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an Berufsschulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen

Abteilungsleiter für die Abteilung für die Lehrer an berufsbildenden Schulen (ausgenommen Berufsschulen)

Pädagogisches Institut des Bundes für Burgenland

römisch eins

römisch vier

römisch fünf 1)

römisch fünf

1)

Pädagogisches Institut des Bundes für Kärnten

römisch eins

römisch eins

römisch fünf

römisch vier

römisch vier

Pädagogisches Institut des Bundes für Nieder-österreich

römisch eins

römisch eins

römisch vier

römisch zwei

römisch eins

Pädagogisches Institut des Bundes für Oberösterreich

römisch eins

römisch eins

römisch vier

römisch drei

römisch eins

Pädagogisches Institut des Bundes für Salzburg

römisch eins

römisch zwei

römisch fünf

römisch vier

römisch vier

Pädagogisches Institut des Bundes für Steiermark

römisch eins

römisch eins

römisch vier

römisch zwei

römisch eins

Pädagogisches Institut des Landes Tirol

römisch eins

römisch eins

römisch fünf

römisch vier

römisch drei

Pädagogisches Institut des Bundes für Vorarlberg

römisch vier

3)

3)

4)

4)

Pädagogisches Institut des Landes Vorarlberg

römisch drei

4)

4)

3)

3)

Pädagogisches Institut des Bundes für Wien

römisch eins

3)

römisch vier

3)

römisch eins

Pädagogisches Institut der Stadt Wien

römisch eins

römisch eins

3)

römisch eins

3)

1) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an berufsbildenden Schulen betraut.

2) Der Abteilungsleiter ist mit der Leitung der beiden Abteilungen für Lehrer an Pflichtschulen betraut.

3) An den betreffenden Instituten werden diese Abteilungen nicht geführt.

4) Der für diese Abteilungen betraute Abteilungsleiter ist auch Leiter des Pädagogischen Institutes.

  1. Absatz 4,Ferner werden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 zugewiesen:
    1. Litera a
      die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Wien der Dienstzulagengruppe römisch eins; diese Dienstzulage wird für den Leiter gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 um 7,5 vH erhöht,
    2. Litera b
      die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Graz sowie die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Innsbruck der Dienstzulagengruppe römisch zwei,
    3. Litera c
      die Bundesanstalt für Leibeserziehung in Linz der Dienstzulagengruppe römisch zwei.
  2. Absatz 5,Die Zentrallehranstalten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,, werden der Dienstzulagengruppe römisch eins zugewiesen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008212

Dokumentnummer

NOR40072025

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/192/P2/NOR40072025

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