Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

22.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 37, Verlust akademischer Grade

  1. Absatz eins,Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:
    1. Litera a
      durch Widerruf (Absatz 2,),
    2. Litera b
      durch Verzicht.
  2. Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
  3. Absatz 3,Für den Widerruf des akademischen Grades ist jene akademische Behörde zuständig, die den Grad verliehen hat.
  4. Absatz 4,Alle nach Absatz eins und 2 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.
  5. Absatz 5,Bei Verlust des akademischen Grades ist die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118734

Alte Dokumentnummer

N7196613941L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P37/NOR12118734

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