Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 37
Inkrafttretensdatum
22.07.1981
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997
Abkürzung
AHStG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 37. Verlust akademischer GradeParagraph 37, Verlust akademischer Grade
(1)Absatz eins,Der akademische Grad geht unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen verloren:
durch Widerruf (Abs. 2),durch Widerruf (Absatz 2,),
(2)Absatz 2,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, daß der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(3)Absatz 3,Für den Widerruf des akademischen Grades ist jene akademische Behörde zuständig, die den Grad verliehen hat.
(4)Absatz 4,Alle nach Abs. 1 und 2 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.Alle nach Absatz eins und 2 ergangenen Bescheide sind nach Rechtskraft in einem Verzeichnis zu registrieren.
(5)Absatz 5,Bei Verlust des akademischen Grades ist die Einziehung der Verleihungsurkunde mit Bescheid auszusprechen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 332/1981)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1981,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 332/1981
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118734
Alte Dokumentnummer
N7196613941L