(2)Absatz 2,Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3,) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.