Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 332/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

22.07.1981

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Paragraph 35, Diplomgrade

  1. Absatz eins,Die Diplomgrade haben „Magister ...“ oder „Lizentiat ...“ oder „Diplom- ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
  2. Absatz 2,Die Diplomgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, die ihre wissenschaftliche Berufsvorbildung durch Zurücklegung der ordentlichen Studien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a,) und Ablegung der vorgeschriebenen Diplomprüfungen abgeschlossen haben.
  3. Absatz 3,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Sponsion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118731

Alte Dokumentnummer

N7196613938L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P35/NOR12118731

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