Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Hochschul-Studiengesetz § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 177/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

AHStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

römisch fünf. ABSCHNITT
Akademische Grade

Paragraph 34, Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz eins,Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (Paragraph 64, Absatz 3, Litera q, UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
  3. Absatz 3,Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  4. Absatz 4,Die Verleihung der akademischen Grade (Paragraphen 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
    3. Ziffer 3
      absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
    4. Ziffer 4
      verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
    5. Ziffer 5
      anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
  5. Absatz 5,Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
  6. Absatz 6,Kandidatinnen sind akademische Grade in der weiblichen Form zu verleihen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 523/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12124408

Alte Dokumentnummer

N7199312830A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/177/P34/NOR12124408

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