Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 06.10.2026
§ 8a am 06.10.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 01.09.1989
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1988
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 328/1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 8. Errichtung und Erhaltung
Paragraph 8, Errichtung und Erhaltung
(1)
Absatz eins,
Die Errichtung und Erhaltung der im § 1 genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
Die Errichtung und Erhaltung der im Paragraph eins, genannten öffentlichen Schulen und Schülerheime und die Tragung der damit verbundenen Kosten obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter.
(2)
Absatz 2,
In jeder Schule ist eine der Anzahl der Klassen entsprechende Zahl von Unterrichts- und Nebenräumen einzurichten.
(3)
Absatz 3,
Jede Schule hat in ihrer baulichen Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen.
(4)
Absatz 4,
Die Schulen haben mit einem Turnsaal oder einem Spielplatz und nach Bedarf mit den erforderlichen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, Lehrküchen, Lehrbüchereien und sonstigen Lehreinrichtungen ausgestattet zu sein.
(5)
Absatz 5,
Wohnungen für den Schulleiter und die Lehrer sowie für das übrige Personal können inner- oder außerhalb des Schul- oder Internatsgebäudes vorgesehen werden.
(6)
Absatz 6,
Den im § 1 genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
Den im Paragraph eins, genannten öffentlichen Schulen sind bei Bedarf vom gesetzlichen Schulerhalter Schülerheime anzuschließen; diese gelten hinsichtlich der Errichtung und Erhaltung als Bestandteil der Schule. Mit der Aufnahme in die Schule ist in der Regel die internatsmäßige Unterbringung im Schülerheim verbunden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Gesetzesnummer
10009289
Dokumentnummer
NOR12118756
Alte Dokumentnummer
N7196640595L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P8/NOR12118756
Navigation im Suchergebnis