(1)Absatz eins,Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.