Bundesrecht konsolidiert

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Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz § 3

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 3, Allgemeine Zugänglichkeit

  1. Absatz eins,Die öffentlichen Schulen und Schülerheime sind allgemein ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen sowie Schülerheime eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.
  2. Absatz 2,Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Schule oder ein öffentliches Schülerheim darf nur wegen Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen durch den Schüler oder wegen Überfüllung der Schule oder des Schülerheimes abgelehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2015

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118751

Alte Dokumentnummer

N7196640590L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/175/P3/NOR12118751

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