(4)Absatz 4,Bis zum Schuljahr 2029/2030 dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, dieBis zum Schuljahr 2029 aus 2030, dürfen auch Lehrpersonen als Mentorinnen oder als Mentoren eingesetzt werden, die
eine fünfjährige erfolgreiche Verwendung als Besuchs- oder Praxisschullehrkraft aufweisen oder
einen einschlägigen Lehrgang im Umfang von mindestens 30 ECTS absolviert haben.