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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Zuordnung

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst (Landesvertragslehrpersonen) ist die Entlohnungsgruppe pd vorgesehen.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd ist eine der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen durch:
    1. Ziffer eins
      den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, oder Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 – UG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, und
    2. Ziffer 2
      den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG.
  3. Absatz 3Bei einer Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis, der Fachtheorie, in Unterrichtsgegenständen, in denen eine Lehramtsausbildung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, nicht angeboten wird, sowie in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen, für die neben dem Lehramtsstudium ein diesem inhaltlich verwandtes Studium angeboten wird, werden (ausgenommen für Verwendungen an Volks- und Sonderschulen) die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder
      2. Litera b
        eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 bzw. Paragraph 235, BDG 1979 und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb eines Bachelorgrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische oder eine sonstige gleichzuhaltende ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung im Ausmaß von 60 ECTS-Anrechnungspunkten; dieses Erfordernis entfällt, wenn die der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Ziffer eins, Litera b,) durch den Abschluss eines polyvalenten Diplom- oder Masterstudiums, das für pädagogische und außerpädagogische Berufsfelder qualifiziert, im Ausmaß von mindestens 270 ECTS-Anrechnungspunkten erworben worden ist.
  4. Absatz 3 aBei einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen im Bereich der Sekundarstufe werden die Zuordnungsvoraussetzungen gemäß Absatz 2, auch erfüllt durch
    1. Ziffer eins
      eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 und
    2. Ziffer 2
      eine nach dem Erwerb des Bachelorgrades zurückzulegende erforderliche Berufspraxis sowie
    3. Ziffer 3
      ein für die Verwendung erforderliches abgeschlossenes Masterstudium für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) in nur einem Unterrichtsfach im Ausmaß von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.
  5. Absatz 4Die Nichterfüllung der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 3 a, Ziffer 3, steht einer Einreihung in die Entlohnungsgruppe pd nicht entgegen, wenn die Landesvertragslehrperson sich verpflichtet, die pädagogisch-didaktische Ausbildung innerhalb von fünf Jahren berufsbegleitend zu absolvieren.
  6. Absatz 5Bei einer Verwendung an Berufsschulen kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, berufsbegleitend absolviert werden.
  7. Absatz 6Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Art und Ausmaß der im Hinblick auf die Anforderungen des Lehrplans erforderlichen Lehr- oder Berufspraxis gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 3 a, Ziffer 2, in einem Rahmen von einem Jahr bis zu vier Jahren durch Verordnung festzulegen sowie jene Verwendungen zu bezeichnen, bei denen die pädagogisch-didaktische Ausbildung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, entfallen kann.
  8. Absatz 7Landesvertragslehrpersonen, die die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (Anlage Art. römisch eins und römisch II zum LDG 1984) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd.
  9. Absatz 8Zuordnungsvoraussetzung für Landesvertragslehrpersonen für Religion ist ergänzend zu Absatz 2,, 3 oder 3a die kirchlich oder religionsgesellschaftlich erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Vorschriften.
  10. Absatz 9Landesvertragslehrpersonen an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben. Dies gilt auch für von der Unterrichtsverpflichtung befreite Landesvertragslehrpersonen in der Funktion Schulleitung.
  11. Absatz 10Die in Anlage Art. römisch eins Absatz 6 bis 11c LDG 1984 enthaltenen Bestimmungen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zuordnung.
  12. Absatz 11Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, die den Nachweis der Zuordnungsvoraussetzungen nicht zur Gänze erbringen, wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden.
  13. Absatz 11 aSolange trotz Ausschreibung der Planstelle geeignete Personen, die die für ihre Verwendung vorgeschriebenen Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen oder gemäß Absatz 11, aufgenommen werden dürfen, nicht gefunden werden, dürfen Personen mittels Sondervertrag gemäß Paragraph 36, aufgenommen werden, wobei das sondervertraglich festgelegte Monatsentgelt das bei einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe pd vorgesehene Entgelt um bis zu 30% unterschreiten kann.
  14. Absatz 12Das zur Aufnahme in die Entlohnungsgruppe pd erforderliche Lehramtsstudium hat die in Anlage 2 zum VBG festgelegten Wissensgebiete zu enthalten.

Schlagworte

Volksschule, Lehrpraxis, Diplomstudium

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40241224

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P3/NOR40241224

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