Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Überschreitet die Landesvertragslehrperson durch dauernde Unterrichtserteilung oder qualifizierte Betreuung von Lernzeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, das Ausmaß von 24 Wochenstunden gemäß Paragraph 8, Absatz 3,, so gebührt ihr hiefür an Stelle der in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, dritter Satz besteht weder Anspruch auf eine besondere Vergütung noch auf die in Paragraph 22, Absatz eins, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 16 bis 18 GehG angeführten Nebengebühren. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. Absatz 2,Die Vergütung beträgt für jede Unterrichts- oder Betreuungsstunde, mit der das Ausmaß von 24 Wochenstunden in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsentgelts gemäß Paragraph 18,; für die Bemessung sind Dienstzulagen, Vergütungen und Abgeltungen dem Monatsentgelt nicht zuzuzählen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und steht für diese Monate das Monatsentgelt in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  3. Absatz 3,Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen ist nach Maßgabe des Paragraph 61, Absatz 5 bis 7 GehG einzustellen.
  4. Absatz 4,Einer Landesvertragslehrperson, die außerhalb ihrer laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrkraft herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die im jeweiligen Unterrichtsjahr über 24 Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung von 38,7 €. Auf Landesvertragslehrpersonen in Teilbeschäftigung tritt an die Stelle von 24 Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden. Auf Landesvertragslehrpersonen an Berufsschulen gebührt die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche.
  5. Absatz 5,Auf Landesvertragslehrpersonen, deren Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, die in Teilbeschäftigung stehen oder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, oder nach dem Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1990,, in Anspruch nehmen, sind die Absatz eins und 2 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Das dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Unterrichtsausmaß der Landesvertragslehrperson gilt als Unterrichtsausmaß im Sinne des Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      Für Zeiten, mit denen die Landesvertragslehrperson lediglich das Ausmaß des herabgesetzten – und nicht des vollen – Unterrichtsausmaßes überschreitet, tritt an Stelle der im Absatz 2, angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsentgeltes gemäß Paragraph 18,

Schlagworte

Unterrichtsstunde

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40220028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P23/NOR40220028

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