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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulagen für bestimmte Funktionen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Einer Landesvertragslehrperson, die nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer der folgenden Spezialfunktionen betraut ist, gebührt eine Dienstzulage:
    1. Ziffer eins
      Mentoring (Paragraph 6,),
    2. Ziffer 2
      Schülerberatung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,),
    4. Ziffer 4
      Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,),
    5. Ziffer 5
      Sonder- und Heilpädagogik (Absatz 5,),
    6. Ziffer 6
      Praxisschulunterricht (Absatz 6,).
  2. Absatz 2,Die mit der Funktion Schülerberatung beauftragte Vertragslehrperson hat über Bildungswege und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren und bei Lern- und Verhaltensschwierigkeiten zu beraten und Hilfe zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die mit der Funktion Berufsorientierungskoordination beauftragte Vertragslehrperson hat die Erstellung eines Maßnahmenkataloges zu Information, Beratung und Orientierung für Bildung und Beruf (7. und 8. Schulstufe) und dessen standortbezogene Umsetzung, insbesondere hinsichtlich der Realbegegnungen, zu koordinieren.
  4. Absatz 4,Die mit der Funktion Lerndesign Mittelschule beauftragte Vertragslehrperson hat in Abstimmung mit der Schulleitung die Umsetzung der neuen Lernkultur in Bezug auf die Differenzierungselemente (Paragraph 31 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 7 SchUG), die Individualisierung des Unterrichts zu koordinieren und die Team- und Kooperationskultur zu fördern.
  5. Absatz 5,Eine Betrauung mit der Funktion Sonder- und Heilpädagogik liegt vor, wenn die Vertragslehrperson zu Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder von körper- und sinnesbehinderten Schülerinnen und Schülern herangezogen wird.
  6. Absatz 6,Eine Betrauung mit der Funktion Praxisschulunterricht liegt vor, wenn die Landesvertragslehrperson für die Betreuung der (nicht im Dienstverhältnis als Lehrperson stehenden) Lehramtsstudierenden im Rahmen der Schulpraxis der Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten im Umfang von mindestens zwei Halbtagen je Woche herangezogen wird. Sollten zu wenige Lehrpersonen zur Verfügung stehen, kann diese Dienstzulage auch für einen Halbtag je Woche gewährt werden, wobei der zustehende Betrag in diesen Fällen zu halbieren ist.
  7. Absatz 7,Die Anzahl der Vertragslehrpersonen, die an der Schule mit der Funktion Schülerberatung (Absatz 2,), Berufsorientierungskoordination (Absatz 3,) und Lerndesign Mittelschule (Absatz 4,) betraut werden dürfen, ist unter Bedachtnahme auf die Zahl der zu betreuenden Schülerinnen und Schüler und auf mit entsprechenden Aufgaben betraute Lehrkräfte, die den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterliegen, durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers festzulegen.
  8. Absatz 8,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beträgt für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      einer Landesvertragslehrperson in der Induktionsphase 131,2 €,
    2. Ziffer 2
      von zwei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 174,6 € und
    3. Ziffer 3
      von drei Landesvertragslehrpersonen in der Induktionsphase 218,2 €.
  9. Absatz 9,Die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 beträgt jeweils 218,2 €.
  10. Absatz 10,Landesvertragslehrpersonen, auf die Paragraph 8, Absatz 17, Ziffer 2, anzuwenden ist, gebührt eine Dienstzulage in Höhe von 436,3 €, ab einer Funktionsdauer von fünf Jahren in Höhe von 654,5 €.
  11. Absatz 10 a,Einer Vertragslehrperson, die nach Paragraph 9, Absatz 4 c, oder 4d mit der Funktion Fachinspektion betraut ist, gebührt nach Maßgabe der eingerichteten Planstelle eine Dienstzulage und eine Vergütung. Für die Bemessung der Höhe der Dienstzulage und der Vergütung findet Paragraph 168, GehG Anwendung.
  12. Absatz 11,Bezüglich der Dienstzulagen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und gemäß Absatz 10, ist Paragraph 21, Absatz eins, VBG nicht anzuwenden. Wird die Landesvertragslehrperson nur mit einem Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung in der Spezialfunktion „Sonder- und Heilpädagogik“ verwendet, so gebührt die Dienstzulage gemäß Absatz eins, Ziffer 5, entsprechend dem Anteil der Verwendung im Bereich Sonder- und Heilpädagogik an der Unterrichtsverpflichtung.

Schlagworte

Sonderpädagogik, Lernschwierigkeit, Teamkultur

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40267075

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P19/NOR40267075

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