Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Entgelt

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Das Monatsentgelt für vollbeschäftigte Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Euro

 
 

1

2 781,1

2

3 165,6

3

3 551,1

4

3 936,7

5

4 322,5

6

4 708,2

7

4 946,5

  1. Absatz eins a,Einer Landesvertragslehrperson, der eine Freistellung gemäß Paragraph 8, Absatz 6 a, gewährt wird, gebührt für das Schuljahr das Entgelt, das jeweils gemessen nach der Anzahl der Öffnungstage der Schule dem Durchschnitt der während der Dienstleistungszeit der Schule zu erbringenden Unterrichtsverpflichtung und dem Entfall der Dienstleistung während der Freistellung entspricht. Paragraph 20 b, Absatz eins bis 3 VBG sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Paragraph 15, VBG gelten
    1. Ziffer eins
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 oder 240 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen,
    2. Ziffer 2
      Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst, die ein Masterstudium gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 abgeschlossen haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers können berufliche Tätigkeiten, die wegen ihrer Einschlägigkeit die inhaltlichen Erfordernisse des Paragraph 26, Absatz 3, erfüllen, festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Vorrückung betragen die für die Vorrückung in weitere Entlohnungsstufen erforderlichen Zeiträume in der Entlohnungsgruppe pd
    1. Ziffer eins
      in die Entlohnungsstufe 2 drei Jahre und sechs Monate,
    2. Ziffer 2
      in die Entlohnungsstufe 3 fünf Jahre,
    3. Ziffer 3
      in die Entlohnungsstufe 4 fünf Jahre,
    4. Ziffer 4
      in die Entlohnungsstufe 5 sechs Jahre,
    5. Ziffer 5
      in die Entlohnungsstufe 6 sechs Jahre,
    6. Ziffer 6
      in die Entlohnungsstufe 7 sechs Jahre.
  5. Absatz 5,Während der Dauer einer Ausbildungsphase gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, gebührt das Monatsentgelt im Ausmaß von 85% der Beträge gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

10.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40220032

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P18/NOR40220032

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