Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
29.12.2022
Abkürzung
LVG
Index
64/03 Landeslehrer
Text
Pflichten und Rechte der Schulleitung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Schulleiterin oder dem Schulleiter obliegt die Leitung der Schule (Schulmanagement) in pädagogischer Hinsicht, in rechtlich-organisatorisch-administrativer Hinsicht, in personeller und in wirtschaftlicher Hinsicht sowie die Vertretung der Schule nach außen. Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat alle ihr aus dem Schul- und Dienstrecht zukommenden Aufgaben und die sonstigen sich aus der Leitungsfunktion ergebenden Aufgaben umsichtig und sorgfältig wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat sie für ihre Vertretung vorzusorgen. Die Personalstelle kann die Anwesenheitspflicht der Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken.
(3)Absatz 3,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung ist von der Unterrichtsverpflichtung befreit.
(4)Absatz 4,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung führt die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“.
(5)Absatz 5,Die Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung hat bezüglich der an der Schule zu besetzenden Stellen das Recht, zu den Bewerbungen Stellung zu nehmen und der Personalstelle Vorschläge zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.
(7)Absatz 7,Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.
Schlagworte
Schulrecht, Fortbildung, Fortbildungsplanungsgespräch
Im RIS seit
22.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40197217