Bundesrecht konsolidiert

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Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ferien und Urlaub, Pflegefreistellung, Karenzurlaub

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,An Stelle der Paragraphen 27 bis 28 b VBG sind auf die Ferien und den Urlaub der Landesvertragslehrpersonen die folgenden Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
  2. Absatz 2,Landesvertragslehrpersonen haben, wenn für die klaglose Erledigung dringender Amtsgeschäfte vorgesorgt ist und nicht besondere dienstliche Rücksichten (Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) die persönliche Anwesenheit am Dienstort erfordern, Anspruch auf einen Urlaub während der Hauptferien, der frühestens nach Abwicklung der sie betreffenden Schlussgeschäfte beginnt und mit dem Montag vor Beginn des folgenden Schuljahres endet.
  3. Absatz 3,Während der sonstigen Ferien haben Landesvertragslehrpersonen gegen Meldung bei ihren Vorgesetzten die Befugnis zur Entfernung vom Dienstort, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse ihre Anwesenheit an der Schule erfordern.
  4. Absatz 4,Eine Landesvertragslehrperson kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während eines Ferienurlaubes zur Dienstleistung zurückberufen werden. In diesem Falle ist ihr, sobald es der Dienst gestattet, die Fortsetzung des Ferienurlaubes zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Ist die Landesvertragslehrperson aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihr die hierdurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, der Reisegebührenvorschrift 1955 zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, VBG, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Landesvertragslehrperson nicht zumutbar ist.
  6. Absatz 6,Paragraph 29 f, VBG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
    2. Ziffer 2
      Durch den Verbrauch
      1. Litera a
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz eins, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 Wochenstunden (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden),
      2. Litera b
        der Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, Absatz 4, VBG dürfen je Schuljahr nicht mehr als 24 (an Schulen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, nicht mehr als 22 Wochenstunden) weitere Wochenstunden
      an Dienstleistung entfallen.
    3. Ziffer 3
      Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn die Landesvertragslehrperson nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung überschritten wird.
    4. Ziffer 4
      Bei der Anwendung des Paragraph 29 f, Absatz 6, erster Satz VBG tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
    5. Ziffer 5
      Paragraph 29 f, Absatz 6, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 VBG sind nicht anzuwenden.
  7. Absatz 7,Verwendungen als Lehrkraft in Vollbeschäftigung an einer Schule im Ausland im Rahmen eines Lehrervermittlungs- und -austauschprogrammes aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung sind Fällen des Paragraph 29 c, Absatz 4, Ziffer 2, VBG gleichzuhalten.
  8. Absatz 8,Paragraph 13 e, GehG ist auf Landesvertragslehrpersonen mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des gesetzlichen Pensionsalters das Regelpensionsalter nach Paragraph 253, ASVG tritt.

Schlagworte

Lehraustauschprogramm, Lehrervermittlungsprogramm

Im RIS seit

08.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2018

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40185797

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P12/NOR40185797

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