Bundesrecht konsolidiert

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Körperschaftsteuergesetz 1966 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Körperschaftsteuergesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1966 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966)
Z 2 bis Z 4 ab 1. 1. 1976 (Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 636/1975)
Z 5: ab 1. 1. 1982 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 620/1981)

Text

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Paragraph 16,

Nichtabzugsfähig sind:

  1. Ziffer eins
    Die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind;
  2. Ziffer 2
    Repräsentationsaufwendungen, wie insbesondere Aufwendungen anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen abweichend von der vorstehenden Bestimmung mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Umsätze gemäß Paragraph 6, Ziffer eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie Leistungen, die im Ausland an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972) erbracht werden;
  3. Ziffer 3
    die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Abgabe nach dem Erbschaftssteueräquivalentgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1960,, und die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt;
  4. Ziffer 4
    die Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden;
  5. Ziffer 5
    Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Umsätzen im Sinne der Ziffer 2, stehen; solche Zuwendungen sind auch nach Paragraph 18, des Einkommensteuergesetzes nicht abzugsfähig, weiters die Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und ähnlichen Zwecken.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981

Schlagworte

Schmiergeld, Aufsichtsratsvergütung, Spende, Abzugsverbot

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044695

Alte Dokumentnummer

N3196617386S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/156/P16/NOR12044695

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