§ 2.Paragraph 2,
Für die Aufteilung des in § 1 genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1961, § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, BGBl. Nr. 108/1962, anzuwenden. Für die Aufteilung des in Paragraph eins, genannten Betrages auf die „Sammelstelle A“ und die „Sammelstelle B“ sowie für die Verwendung der jeder Sammelstelle zugeteilten Mittel ist, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 7 und 8 des 4. Rückstellungsanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961,, Paragraph 2, Absatz 3, des Bundesgesetzes für die Aufteilung der Mittel der „Sammelstellen“, Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1962,, anzuwenden.